EGIM-Satzung

Satzung der Europäischen Gesellschaft für Integrative Mediation (EGIM) e.V.

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

  1. Der Verein führt den Namen „EGIM – Europäische Gesellschaft für Integrative Mediation e.V.“.
  2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist es, das menschlich-kommunikative Miteinander in Gesellschaft, Schule, Wirtschaft und Politik durch Integrative Mediation zu unterstützen und zu fördern.
  2. Die EGIM e.V. steht für eine Idee, die integrativ denkende Coaches, Gesprächstherapeuten und Mediatoren vereint; nämlich Menschen bei der eigenverantwortlichen Lösung ihrer Lebens- und Berufsaufgaben, ihrer persönlichen, beruflichen und geschäftlichen Problemstellungen, ihrer intrapersonellen und sozialen Konflikte oder ihrer transformatorischen Bewusstseinsentwicklung zu begleiten (Prozessbegleitung).
  3. Über die Entwicklung von prozessberatenden und -begleitenden Methoden für die professionelle Anwendung hinaus, sorgt die Integrative Mediation durch eine für Laien verständliche Art und Weise einer empathischen Kommunikation. Mit deren Hilfe können sich Menschen privat, geschäftlich und am Arbeitsplatz besser verstehen und gegenseitig unterstützen. Dadurch entsteht eine Atmosphäre der gegenseitigen Anerkennung und Wertschätzung mit der Chance zur Selbsterkenntnis, Selbstheilung, Bewusstseinserweiterung und Transformation.

Daraus leiten sich fünf grundsätzliche Aufgabenbereiche ab:

  1. Verbreitung und Implementierung der Integrativen Mediation (§ 3 dieser Satzung) in allen Bereichen, in denen es um die professionelle Prozessbegleitung und Unterstützung von Menschen geht.
  2. Förderung und Entwicklung der Integrativen Mediation für Praxis, Forschung und Lehre.
  3. Schaffen einer Plattform, in welcher sich Coaches, Mediatoren, Berater, Trainer, Moderatoren und Gesprächstherapeuten aus unterschiedlichsten Disziplinen untereinander und darüber hinaus interdisziplinär austauschen können.
  4. Kooperation mit Ausbildungsinstituten, Hochschulen, Universitäten und Verbänden.
  5. Ausbau des vorhandenen Netzwerkes für Prozessbegleiter / -berater, die ihre Gesprächsführungstechniken in den Bereichen Coaching, Konfliktmanagement und in anderen Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung, Moderation, Gesprächstherapie, Menschenführung und Supervision anwenden und weiterentwickeln möchten.

Zweck und Aufgaben des Vereins sind außerdem:

  1. Dokumentation von Austausch und Erfahrungen bei der Anwendung der Integrativen Mediation in der Praxis;
  2. Entwicklung von Vorgehensweisen bei der Integration mediatorischer Elemente u.a. in Gesprächsprozessen des Managements, der Beratung und des Coachings;
  3. Unterschiedliche prozessbegleitende Ansätze in Coaching-, Moderations- und Konfliktlösungsmethoden praxisnah zu integrieren:
  4. Austausch mit Vereinen und Verbänden im In- und Ausland u.a. zur gegenseitigen Anerkennung von Seminareinheiten und Ausbildungsabschlüssen;
  5. Entwicklung eines Qualifizierungssystems, welches prozessbegleitende Profis in Anerkennung ihrer individuellen Fertigkeiten und Ausbildungswege zertifiziert;
  6. Entwicklung von Qualitätsstandards für Prozessbegleiter – unter Berücksichtigung des Mediations-, Psychotherapeuten- und Heilpraktikergesetzes – zur klaren Abgrenzung zwischen Coaching, Mediation, Psychotherapie und anderen Methoden der Prozessbegleitung;
  7. Qualifizierte Unterstützung der Ordentlichen Mitglieder bei Rechtsfragen durch eine gesetzlich legitimierte Rechtsberatung;
  8. Schaffung von Möglichkeiten der Fortbildung, Super- und Intervision der Mitglieder untereinander.

§ 3 Integrative Mediation

Integrative Mediation (nach Tafel) wird aufgefasst als eine Synthese aller prozessbegleitenden Methoden in den Bereichen Coaching, Konfliktmanagement, Moderation, Gesprächstherapie, Menschenführung und Supervision. Sie beruht methodisch u.a. auf dem Phasenmodell der Mediation und der Kompetenzspirale nach Tafel.

§ 4 Mitgliedsbeiträge – Erhebung und Verwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  3. Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Im Falle einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.
  4. Alle Rechte und Pflichten ruhen, wenn ein Beitragskonto nicht ausgeglichen ist.
  5. Mitgliedsbeiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die unverhältnismäßig hoch oder dem Vereinszweck fremd sind, begünstigen.
  6. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Bei Löschung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem SOS-Kinderdorf e.V. zu.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Juristische Personen benennen einen Vertreter, der die juristische Person gegenüber dem Verein vertritt.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Teilnahme an der Gründung oder durch späteren Eintritt erworben. Voraussetzung für den späteren Eintritt ist ein schriftliches Aufnahmeersuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung bestätigt.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Abgelehnten Antragstellern steht die Anrufung der Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
  5. Die Mitglieder erkennen durch ihre Beitrittserklärung die Satzung der EGIM e.V. an und übernehmen daraus alle sich ergebenden Rechte und Pflichten.
  6. Es besteht die Möglichkeit einer stimmrechtslosen Fördermitgliedschaft.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Jedes Mitglied ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zum Austritt berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
  3. Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es den in § 2 der Satzung festgelegten Vereinszwecken in schwerwiegender Weise entgegenhandelt oder sonst den Interessen des Vereins schadet.
    Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied auch dann, wenn es seinen Zahlungen über den Zeitraum eines Jahres hinweg nicht nachkommt.
    Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder.
    Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Widerspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
    Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und bei der nächstmöglichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
    Die Geschäftsführung des Vereins kann den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins erlischt die Mitgliedschaft mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflösung.

§ 7 Formen der Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördermitglieder
c) Ehrenmitglieder

§ 8 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder der Europäischen Gesellschaft für Integrative Mediation e.V. (EGIM) können natürliche Personen werden, die sich im Bereich des Coachings, der Moderation, Mediation oder Therapie professionell betätigen, eine Ausbildung in Integrativer Mediation abgeschlossen haben oder sich durch einen anderen Ausbildungs- und Praxishintergrund als integrative Prozessbegleiter betätigen.

§ 9 Fördermitglieder

  1. Als Fördermitglied kann beitreten, wer die Ziele der Europäischen Gesellschaft für Mediation e.V. unterstützt. Dies können natürliche Personen, juristische Personen, Personenvereinigungen oder Organisationen sein.
  2. Die Aufnahme erfolgt gemäß § 11 dieser Satzung.
  3. Fördermitglieder werden vom Vorstand zu den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen eingeladen und können sich beratend einbringen. Fördermitglieder sind bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt. Zu den Vorstandssitzungen können Fördermitglieder in beratender Funktion eingeladen werden.

§ 10 Ehrenmitglieder

Natürliche Personen, die sich um die Europäische Gesellschaft für Integrative Mediation e.V. bzw. generell bei der Förderung und Verankerung der Integrativen Mediation in Politik und Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Willensbekundung bei der Gründungsversammlung oder durch späteren Eintritt erworben. Die persönliche Anwesenheit bei der Aufnahme ist nicht erforderlich, eine schriftliche Willenserklärung genügt.
  2. Die Mitglieder erkennen mit der Eintrittserklärung die Satzung und Ordnung der Europäischen Gesellschaft für Integrative Mediation e.V. an und übernehmen daraus alle sich ergebenden Rechte und Pflichten.
  3. Die Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftliches Aufnahmeersuchen mit entsprechend relevanten Ausbildungsnachweisen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 12 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    a) Mitgliederversammlung
    b) Vorstand
    c) Kuratorium
    d) Landesverbände
    e) Regional-, Fachgruppen, Regionalfachgruppen
    f) Beiräte (z.B. Strategischer Beirat, Wissenschaftlicher Beirat etc.)
    g) Qualifizierungsausschuss

§ 13 Die Mitgliederversammlung

a) Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Einzuberufen ist eine Mitgliederversammlung vom Vorstand
    • mindestens einmal pro Kalenderjahr
    • zusätzlich aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes und
    • wenn ein Viertel der Ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Tagesordnung mit Angabe der Gegenstände der Beschlussfassung ist beizulegen.
  3. Anträge zur Tagesordnung der Versammlung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung schriftlich zu übermitteln. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antrages in die Tagesordnung ab, kann der Antragsteller die Entscheidung über die Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung verlangen.
  4. Bei unvorhergesehenem Ausscheiden des amtierenden Vorstandes übernimmt die Geschäftsstelle kommissarisch die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung.

b) Stimmrecht und Aufgaben der Mitgliederversammlung

    1. Bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle anwesenden Ordentlichen Mitglieder, eine Vertretung ist zulässig. Ein Ordentliches Mitglied kann bei der Mitgliederversammlung maximal drei weitere Ordentliche Mitglieder vertreten. Im Vertretungsfalle muss eine schriftliche Vollmacht des Mitgliedes vorliegen, welches vertreten werden soll. Das Ordentliche Mitglied, dem die Vertretung übertragen wird, muss in der Vollmacht benannt sein.
    2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    3. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren, vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen und den Mitgliedern als Protokoll zuzusenden.
    4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    5. Die Mitgliederversammlung
      beschließt über die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes;
      wählt die Mitglieder des Vorstandes und unmittelbar danach aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder deren Vorsitzenden;
      wählt jährlich mindestens zwei Kassenprüfer (die Vorstandsmitglieder sind dabei nicht stimmberechtigt);
      stimmt über eine Ehrenmitgliedschaft ab;
      entlastet den Vorstand und beschließt Jahresbericht und Jahresabrechnung;
      beschließt über die Vorlagen des Vorstandes und über weitere Antragsgegenstände sowie über Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszweckes;
      stimmt über Satzungsänderungen ab;
      legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest;
      genehmigt gegebenenfalls die Geschäftsordnung des Vorstandes;
      beschließt die Auflösung / Löschung des Vereins;

§ 14 Der Vorstand

a) Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist als Einzelperson vertretungsberechtigt. Der Umfang der Vertretungsbefugnis kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
  3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Ordentlichen Mitgliedern der EGIM e.V..
  4. In den Vorstand können alle natürlichen Personen als Beisitzer in beratender Funktion berufen werden.
  5. Alle Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  6. Aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung im Anschluss den Vorsitzenden des Vorstandes.
  7. Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist persönlich und ehrenamtlich.
  8. Der amtierende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

b) Aufgaben des Vorstandes der EGIM e.V.

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen mindestens einen Stellvertretenden Vorsitzenden und besetzen gegebenenfalls eigenverantwortlich weitere Vorstandsämter. Ein Vorstandsmitglied kann bis zu zwei dieser Ämter innehaben.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
  5. Der Vorstand sorgt dafür, dass die Regional- und Fachgruppen Satzung und Ziele der EGIM e.V. einhalten.
  6. Der Vorstand wird ermächtigt, einen oder mehrere Geschäftsführer einzusetzen und deren Rechte und Pflichten in schriftlichen Geschäftsführerverträgen zu regeln.

§ 15 Kuratorium

  1. Der Verein kann ein Kuratorium bestellen.
  2. Das Kuratorium besteht aus praxiserfahrenen, herausragenden Persönlichkeiten, die den Verein als Schirmherren oder Mentoren unterstützen und nach außen repräsentieren.
  3. Seine Mitglieder und sein Vorsitzender werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung berufen.
  4. Durch die Mitglieder des Kuratoriums soll die Integrative Mediation in ihrem Wirkungsfeld bekannt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  5. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen und diesen beraten.
  6. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 Landesverbände

  1. Mitglieder der Europäischen Gesellschaft für Integrative Mediation e.V., die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, können eigenverantwortliche Landesverbände bilden. Die Landesverbände richten sich entsprechend Zweck, Aufgabe und Bestimmungen der Vereinssatzung aus und gelten als eigenständige Vereine, die in den jeweiligen Ländern einzutragen sind. Dabei sind die jeweiligen Landesgesetze zu beachten.
  2. Über die Einrichtung eines Landesverbandes entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Einrichtung eines Landesverbandes ab, stimmt auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung über die Einrichtung des Landesverbandes ab.

§ 17 Regional-, Fachgruppen, Regionale Fachgruppen

  1. Die Mitglieder der Europäischen Gesellschaft für Integrative Mediation e.V. können eigenverantwortlich Regional- / Fachgruppen bilden. Die Regionalgruppe versteht sich als Vertretung der EGIM e.V. in europäischen Ländern und deren Regionen. In Fachgruppen steht die inhaltliche Arbeit der Integrativen Mediation – wie z.B. die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit speziellen Fachbereichen der Integrativen Mediation, Forschung, Information, Beratung – im Vordergrund. Regionale Fachgruppen sind Fachgruppen, die innerhalb festzulegender regionaler Bereiche tätig sind.
  2. Über den Vorschlag der Errichtung einer Regional- / Fachgruppe entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Einrichtung einer Regional- / Fachgruppe ab, stimmt auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung über ihre Einrichtung ab.
  3. Die namentliche Bezeichnung für die Regional- / Fachgruppe obliegt der Regional- / Fachgruppe selbst. Dem Namen ist die Bezeichnung „Europäische Gesellschaft für Integrative Mediation e.V.“ oder „EGIM e.V.“ beizufügen.
  4. Jede Vereinsgruppe organisiert sich selbstverantwortlich, wählt aus ihren Reihen je ein Ordentliches Mitglied als Vorsitzenden und Sprecher sowie mindestens einen Stellvertreter. Jede Regional- / Fachgruppe kann sich eigenverantwortlich eine Geschäftsordnung geben, die dem Sinn und Zweck der Satzung entspricht. Die jeweilige Geschäftsordnung wird vom Vorstand der EGIM e.V. genehmigt. Der Sprecher / Leiter der Regional- / Fachgruppe informiert mindestens einmal jährlich den Vorstand der EGIM e.V. über die Aktivitäten des Fachbereiches.
  5. In den Regional- / Fachgruppen können auch Nichtmitglieder beratend mitwirken, sofern die Ordentlichen Mitglieder der einzelnen Gruppen mit einfacher Mehrheit zustimmen.

§ 18 Beiräte

  1. Im Interesse der Europäischen Gesellschaft für Integrative Mediation e.V. und zur Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele können Beiräte (z.B. Strategischer Beirat, Wissenschaftlicher Beirat, etc.) eingerichtet werden.
  2. Diesen Beiräten können auch Fachleute, Politiker und weitere fachkundige Personen angehören, die nicht Mitglied der EGIM e.V. sind.
  3. Über die Einsetzung der Beiräte und deren Mitglieder entscheidet ausschließlich der Vorstand der EGIM e.V..

§ 19 Qualifizierungsausschuss

  1. Der Qualifizierungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er organisiert sich selbstverantwortlich. Die Mitglieder des Qualifizierungsausschusses werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Qualifizierungsausschuss wird tätig bei:
    der Schaffung von Qualitätsstandards und Richtlinien;
    der Schaffung und Weiterentwicklung einer Anerkennungsordnung für die Verleihung des Qualitätssiegels zum Beispiel als Coach, Mediator, Moderator; Prozessbegleiter, Gesprächstherapeut nach den Qualitätsstandards der EGIM e.V. und
    bei der Prüfung der Anträge auf Verleihung des EGIM-Qualitätsstandards.

§ 20 Satzungsänderung

  1. Diese Satzung kann auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
  2. Die Satzungsänderung gilt als beschlossen, wenn 2/3 aller bei einer Mitgliederversammlung anwesenden Ordentlichen Mitglieder dem Änderungsentwurf zustimmen.
  3. Alternativ kann eine Satzungsänderung auch im Umlaufverfahren in textlicher Form durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Zustimmung von 2/3 aller Ordentlichen Mitglieder erforderlich.

§ 21 Gültigkeitsbeschluss

Vorstehende Sitzung wurde bei der Gründungsversammlung der Europäischen Gesellschaft für Integrative Mediation e.V. in 74635 Kupferzell, Hohelohestraße 20, am 15.06.2013 zur Abstimmung gestellt, beschlossen und von den anwesenden Gründungsmitgliedern, getrennt nach Ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern, unterzeichnet.

Die Gründungsmitglieder erteilen dem gewählten Vorstandsvorsitzenden die Vollmacht, Änderungen, die durch die Beurteilung des Amtsgerichtes erforderlich sind, eigenständig vorzunehmen.

Zu Gunsten der Lesbarkeit haben wir auf eine männlich / weibliche Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.

Kupferzell, den 15.06.2013

Die Gründungsmitglieder:

Barthel Marion, D-97241 Bergtheim
Bayer Willi, D-56073 Koblenz
Bensch Roland, D-89527 Heidenheim
Birke Holger, D-89075 Ulm
Erbes Karl, D-84036 Landshut
Fiola Renate, D-89537 Giengen
Gollinger Brigitte, D-72631 Aichtal
Gollinger Thomas, D-72631 Aichtal
Happek Jutta, D-76534 Baden-Baden
Hebeisen Monika, D-92256 Hahnbach
Hoffmann Sabine, D-74523 Schwäbisch Hall
Hluchovsky Sylvia, A-1160 Wien
Jürß Gudrun, D-89075 Ulm
Kienle Andrea, D-74542 Braunsbach
Kölble Elke, D-77955 Estenheim
König Karin, D-70794 Filderstadt
Michel Christian, D-85625 Baiern
Müller-Dietrich Sabine, D-21266 Jesteburg
Münzenberg Uwe, D-90762 Fürth
Röttgen Siglinde, D-54597 Rommersheim
Schidleja Carsten, D-68753 Waghäusel
Schmid Hermann, D-94051 Hauzenberg
Sigg Patricia, D-76131 Karlsruhe
Teuchert Jürgen, D-72658 Bempflingen
Werner Tafel, D-74523 Schwäbisch Hall